Brexit Update: UK verschiebt Einführung von Zollkontrollen und vollständigen Zollanmeldungen

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Das Britische Regierung hat seinen im Border Operating Model festgelegten Zeitplan für die Einführung von Zollkontrollen sowie die Abgabe vollständiger Zollanmeldungen verschoben. Vereinfachte Anmeldeverfahren beim Import von Waren sind demnach bis Ende 2021 möglich.  

Mit der Erklärung vom 11. März 2021 wurde bekannt, dass der 3-Stufenplan („Border-Operating Model“) für die schrittweise Einführung von Zollkontrollen und Zollanmeldungen beim Import von Waren in das Vereinigte Königreich (UK) verschoben wird. Die Verschiebung zielt darauf ab, den Unternehmen, die durch die aktuelle Corona-Pandemie in besonderem Maße betroffen und gefordert sind, mehr Zeit zu geben, sich an die neuen Importbedingungen anzupassen.

Laut eines Rundschreibens des Bundesverbands Spedition und Logistik (DSLV) vom 12. März 2021 sieht der überarbeitete Zeitplan folgende Schritte sieht vor:

  • Voranmeldungen für Produkte tierischen Ursprungs, bestimmte tierische Nebenprodukte  und risikobehaftete Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sind erst ab 1. Oktober 2021 erforderlich.
  • Zollanmeldungen sind weiterhin erforderlich, aber die Möglichkeit eines vereinfachten Anmeldeverfahrens, einschließlich das Nachholen vollständiger Anmeldungen bis zu sechs Monate nach Einfuhr der Waren, wurde bis zum 1. Januar 2022 verlängert.
  • Vorabanmeldungen (Safety and Security Declarations) für Einfuhren sind erst ab 1. Januar 2022 abzugeben.
  • Physische Kontrollen beim Import von lebenden Tieren sowie Pflanzen und Pflanzenprodukten mit hohem Risiko werden erst ab 1. Januar 2022 an den Grenzkontrollstellen durchgeführt.
  • Für Pflanzen und Pflanzenprodukte mit geringem Risiko werden Voranmeldungen und Dokumentenprüfungen, einschließlich Pflanzengesundheitszeugnisse, ab dem 1. Januar 2022 eingeführt.
  • Ab März 2022 werden an den Grenzkontrollstellen Kontrollen beim Import von lebenden Tieren sowie Pflanzen und Pflanzenprodukten mit geringem Risiko durchgeführt.

Für Waren, die der Exportkontrolle unterliegen, gelten keine Vereinfachungen, so dass vollständige Zollanmeldungen bei der Einfuhr abgegeben werden müssen.

Quelle: DSLV

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